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10. Juni 2026

Die Urlaubsabgeltung: Wenn Resturlaub zu barem Geld wird

Wichtiger Hinweis:
Die Artikel in diesem Nachschlagewerk stellen keine Rechtsberatung dar und bieten keine rechtliche Sicherheit für den Einzelfall. Jede steuerliche, sozialversicherungsrechtliche oder arbeitsrechtliche Bewertung muss immer anhand
des konkreten Einzelfalls geprüft werden. Außerdem sollten die jeweils aktuellen gesetzlichen Grundlagen, Verwaltungsanweisungen und Rechtsprechungen gegengeprüft werden, da sich Regelungen ändern können. Die Inhalte beruhen auf sorgfältiger Recherche und praktischer Erfahrung, erfolgen jedoch ohne Gewähr und ohne Anspruch auf Vollständigkeit oder Rechtssicherheit.

Wenn sich die Wege von Arbeitgeber und Arbeitnehmer trennen, bleibt in der Praxis häufig ein unschöner Restposten übrig: offene Urlaubstage. Grundsätzlich gilt im Arbeitsrecht das strikte Prinzip, dass Urlaub der Erholung dient und in Freizeit gewährt werden muss.

Doch was passiert, wenn das Arbeitsverhältnis endet und der Mitarbeiter den Resturlaub wegen einer Freistellung, einer langen Krankheit oder dringender Projekte bis zum letzten Arbeitstag nicht mehr nehmen kann? In diesem Fall greift § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG): Der Urlaub muss abgegolten – also in bar ausgezahlt – werden. Die Berechnung ist ein zweistufiger Prozess, bei dem das Lohnbüro extrem präzise rechnen muss.

Schritt 1: Die offenen Urlaubstage ermitteln

Bevor Geld fließt, muss die exakte Anzahl der abzugeltenden Tage feststehen. Die mathematische Logik dahinter ist simpel:

$$\text{Jahresurlaubsanspruch} - \text{bereits genommener Urlaub} = \text{offener Urlaubsanspruch}$$

Ein schnelles Praxis-Beispiel:

Ein Mitarbeiter hat einen vertraglichen Anspruch auf 24 Urlaubstage im Jahr. Bis zu seinem Austrittstermin hat er bereits 18 Tage im laufenden Jahr genommen. Es verbleiben exakt 6 offene Urlaubstage, die im Zuge der Endabrechnung finanziell abgegolten werden müssen.

Schritt 2: Den Wert eines einzelnen Urlaubstages berechnen

Die entscheidende Frage lautet: Wie viel ist ein einzelner Urlaubstag wert? Die gesetzliche Basis hierfür liefert § 11 BUrlG. Maßgeblich für die Bewertung ist der durchschnittliche Arbeitsverdienst, den der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor dem Ausscheiden erhalten hat.

Die Grundformel für das Lohnkonto:

Verdienst der letzten 13 Wochen / Arbeitstage der letzten 13 Wochen = Wert pro Urlaubstag

Daraus ergibt sich im nächsten Schritt die finale Auszahlung:

Wert pro Urlaubstag x offene Urlaubstage} = Brutto-Urlaubsabgeltung

Die Berechnung bei einer klassischen 5-Tage-Woche (Festgehalt)

Ein Angestellter verdient monatlich 3.000,00 € brutto bei einer festen 5-Tage-Woche. Zum Austritt hat er noch 6 Urlaubstage offen.

Teil 1: Arbeitstage und Verdienst der letzten 13 Wochen

  • 13 Wochen entsprechen bei einer 5-Tage-Woche exakt 65 Arbeitstagen (13 Wochen × 5 Tage).
  • Das Monatsgehalt hochgerechnet auf das Quartal (3 Monate) ergibt einen Gesamtverdienst von 9.000,00 € (3.000,00 € × 3 Monate).

Teil 2: Der Tageswert und die Auszahlung

  • Wert pro Urlaubstag: 9.000,00 € ÷ 65 Arbeitstage = 138,46 €
  • Finale Urlaubsabgeltung: 138,46 € × 6 offene Tage = 830,76 € brutto

Die Berechnung bei Stundenlohn und unregelmäßiger Arbeit (z. B. Minijobs)

Besonders bei flexiblen Teilzeitkräften oder Minijobbern variieren die Arbeitstage und der Verdienst von Monat zu Monat. Hier darf nicht einfach pauschal mit 65 Tagen gerechnet werden; es zählen die tatsächlichen Einsatztage.

Ein konkretes Praxis-Beispiel:

Eine Minijobberin arbeitet unregelmäßig auf Abruf. In den letzten 13 Wochen vor ihrem Austritt hat sie folgende Beträge verdient:

  • Monat 1: 480,00 €
  • Monat 2: 300,00 €
  • Monat 3: 520,00 €
  • Gesamtverdienst in 13 Wochen: 1.300,00 €

In diesem Zeitraum stand sie an insgesamt 17 Tagen tatsächlich im Betrieb. Ihr Urlaubsanspruch beim Austritt beträgt noch 4 Tage.

Die Berechnung:

  • Wert pro Urlaubstag: 1.300,00 € Gesamtverdienst ÷ 17 tatsächliche Arbeitstage = 76,47 €
  • Finale Urlaubsabgeltung: 76,47 € × 4 offene Tage = 305,88 € brutto

Der Brutto-Check: Was gehört in die Berechnung und was nicht?

Bei der Ermittlung des Gesamtverdienstes der letzten 13 Wochen darf das Lohnbüro nicht einfach blind den Bruttowert vom Gehaltszettel abschreiben. Das Gesetz unterscheidet strikt zwischen laufendem Entgelt und Sonderleistungen.

Diese Gehaltsbestandteile müssen eingerechnet werden:

  • Das feste Grundgehalt bzw. der vereinbarte Stundenlohn.
  • Regelmäßig gezahlte Funktionszulagen oder Erschwerniszulagen.
  • Regelmäßige Leistungszuschläge.
  • Provisionen, sofern sie einen Teil des laufenden, regelmäßigen Arbeitsverdienstes darstellen.

Diese Posten müssen zwingend herausgerechnet werden:

  • Überstundenvergütungen: Zusätzlich geleistete und bezahlte Überstunden (sowie die darauf entfallenden Zuschläge) bleiben gemäß § 11 BUrlG komplett außen vor.
  • Echter Aufwendungsersatz: Fahrtkostenersatz, Verpflegungsmehraufwände oder steuerfreie Reisekostenerstattungen.
  • Einmalige Sonderzahlungen: Echtes Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder einmalige Prämien ohne direkten Bezug zur laufenden, täglichen Arbeitsleistung.

Wichtiger Praxis-Hinweis für Teilzeit und Minijobs

Die Höhe der Urlaubsabgeltung orientiert sich niemals allein am monatlichen Verdienst, sondern immer an der Kombination aus offenem Urlaub in Arbeitstagen und dem durchschnittlichen Tagesverdienst.

Daher gilt für Minijobber mit wechselnden Einsätzen: Dokumentiert die exakten Arbeitstage pro Woche lückenlos, da ohne diese Daten eine rechtssichere Ermittlung des Tageswerts für den Betriebsprüfer unmöglich ist.

Eure prüfungssichere HR-Zusammenfassung (im IONOS-Style)

  • Der Auslöser: Eine Urlaubsabgeltung darf ausschließlich dann gezahlt werden, wenn das Arbeitsverhältnis dauerhaft beendet wird und Resturlaub nicht mehr genommen werden kann.
  • Der Zeitraum: Für die Berechnung des Tageswerts wird der Durchschnitt der letzten 13 Wochen vor dem Austritt herangezogen.
  • Die Überstunden-Regel: Gezahlte Überstunden und Überstundenzuschläge werden bei der Ermittlung des Tageswerts konsequent ignoriert.
  • Die steuerliche Behandlung: Die Urlaubsabgeltung ist kein steuerfreier Bonus, sondern voll steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn. Sie wird in der Entgeltabrechnung als sonstiger Bezug (Einmalzahlung) abgerechnet.

Lohn-Rocker-Fazit

Die Urlaubsabgeltung ist das finale finanzielle Puzzlestück beim Ausscheiden eines Mitarbeiters. Für Arbeitgeber gilt: Rechnet nicht nach Gefühl, sondern haltet euch strikt an die 13-Wochen-Formel des § 11 BUrlG. Wer vergisst, die Überstunden herauszurechnen, zahlt zu viel Geld aus. Wer hingegen unregelmäßige Arbeitstage bei Minijobbern falsch gewichtet, riskiert eine Nachforderung des Mitarbeiters vor dem Arbeitsgericht. Mit einer sauberen Dokumentation der Arbeitstage im Lohnkonto seid ihr bei der Endabrechnung und vor dem Betriebsprüfer absolut auf der sicheren Seite!

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