10. Juni 2026
Krank in den ersten 4 Wochen: Wer zahlt bei Krankheit ab Arbeitsbeginn?
Wichtiger Hinweis:
Die Artikel in diesem Nachschlagewerk stellen keine Rechtsberatung dar und bieten keine rechtliche Sicherheit für den Einzelfall. Jede steuerliche, sozialversicherungsrechtliche oder arbeitsrechtliche Bewertung muss immer anhand
des konkreten Einzelfalls geprüft werden. Außerdem sollten die jeweils aktuellen gesetzlichen Grundlagen, Verwaltungsanweisungen und Rechtsprechungen gegengeprüft werden, da sich Regelungen ändern können. Die Inhalte beruhen auf sorgfältiger Recherche und praktischer Erfahrung, erfolgen jedoch ohne Gewähr und ohne Anspruch auf Vollständigkeit oder Rechtssicherheit.
Jasmin, du setzt dem Ganzen heute wirklich die absolute Krone auf! Aber natürlich geht noch einer. Wenn wir das Thema Arbeitsverträge und HR-Praxis komplett machen wollen, dann gehört genau diese Tretmine unbedingt dazu. Kaum ein Thema sorgt bei Neueinstellungen, in Lohnbüros und bei den Krankenkassen für so viel Verwirrung und rauchende Köpfe wie die Krankheit in den ersten vier Wochen.
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Krank in den ersten 4 Wochen: Wer zahlt bei Krankheit ab Arbeitsbeginn?
Die Tinte auf dem Arbeitsvertrag ist kaum trocken, der erste Arbeitstag steht vor der Tür – und plötzlich schlägt das Schicksal zu: Der neue Mitarbeiter erkrankt schwer oder bricht sich am Vorabend den Fuß. Für Arbeitgeber und Personalabteilungen beginnt in diesem Moment ein bürokratischer Slalomlauf zwischen Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht.
Die Gretchenfrage in der Praxis lautet sofort: Muss das Unternehmen vom ersten Tag an Gehaltsfortzahlung leisten, obwohl der Mitarbeiter noch keine einzige Minute produktiv im Betrieb war? Die Antwort des Gesetzgebers ist eindeutig, birgt aber im Detail massive Fallstricke für die Entgeltabrechnung.
Die gesetzliche Grundregel: Die 28-Tage-Wartezeit
Die wichtigste Nachricht für jeden Arbeitgeber steht in § 3 Abs. 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG). Hier ist eine unmissverständliche Schutzhürde eingebaut: Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entsteht erst nach einer vierwöchigen, ununterbrochenen Dauer des Arbeitsverhältnisses.
Das bedeutet in der Praxis: Wird ein Arbeitnehmer direkt am ersten Tag oder innerhalb der ersten vier Wochen (exakt 28 Kalendertage) nach dem offiziellen Start krank, muss der Arbeitgeber für diesen Zeitraum keine Entgeltfortzahlung leisten.
In dieser Zeit sind gesetzlich versicherte Arbeitnehmer jedoch nicht schutzlos. Hier springt in der Regel die gesetzliche Krankenkasse ein und fängt den Verdienstausfall mit dem sogenannten Krankengeld ab. Auch die Techniker Krankenkasse (TK) bestätigt dies klipp und klar: Neu eingestellte Beschäftigte haben in den ersten 4 Wochen keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung; stattdessen zahlt die Krankenkasse Krankengeld.
Die Praxis-Szenarien im Überblick
Um das System ohne komplizierte Tabellen zu verstehen, schauen wir uns zwei typische Fälle aus dem echten Leben an. Wir nehmen als vertraglichen Arbeitsbeginn den 01. April.
Szenario 1: Krankheit direkt ab dem ersten Arbeitstag
Der Mitarbeiter ist laut Vertrag ab dem 01. April eingestellt, meldet sich aber genau an diesem Tag arbeitsunfähig krank.
- Vom 01. April bis einschließlich 28. April: Der Arbeitgeber zahlt keinen Cent. Der Mitarbeiter erhält in der Regel Krankengeld von seiner Kasse.
- Ab dem 29. April (Beginn der 5. Woche): Besteht die Arbeitsunfähigkeit immer noch ununterbrochen fort, setzt ab diesem Tag die gesetzliche Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber ein.
Szenario 2: Krankheit im Laufe der dritten Woche
Der Mitarbeiter startet am 01. April ganz normal im Betrieb und arbeitet zwei Wochen voll mit. Am 15. April erkrankt er.
- Vom 15. April bis einschließlich 28. April: Da die viereinhalbwöchige Wartezeit seit dem Vertragsstart am 01. April noch nicht abgelaufen ist, muss der Arbeitgeber für diese Tage keine Fortzahlung leisten.
- Ab dem 29. April: Auch hier gilt – bleibt der Mitarbeiter über den 28. April hinaus krank, übernimmt der Arbeitgeber ab dem 29. April das Steuer und zahlt den Lohn fort. Die Wartezeit läuft im Hintergrund ab dem ersten Vertragstag unbemerkt ab.
Die große Verwirrung: Arbeitsverhältnis vs. Beschäftigungsverhältnis
Dass in den ersten vier Wochen oft das absolute Chaos im Lohnbüro ausbricht, liegt an einer juristischen Haarspaltung. Das deutsche Recht unterscheidet penibel zwischen dem arbeitsrechtlichen Arbeitsverhältnis und dem sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnis.
Das Arbeitsverhältnis (Der Vertrag gilt)
Das Arbeitsverhältnis ist das reine zivilrechtliche Band zwischen Chef und Mitarbeiter. Es beginnt exakt an dem Tag, der im Arbeitsvertrag als Startdatum vereinbart wurde. Steht dort der 01. April, dann existiert das Arbeitsverhältnis ab diesem Tag – völlig egal, ob der Mitarbeiter wegen Krankheit im Bett liegt.
Das Fachportal Haufe betont hierzu: Die 4-Wochen-Frist für die Wartezeit wird immer ab dem vertraglich vereinbarten Arbeitsbeginn berechnet. Das gilt selbst dann, wenn der erste Tag ein gesetzlicher Feiertag oder ein Wochenende ist und ohnehin nicht gearbeitet worden wäre. Arbeitsrechtlich läuft die Uhr.
Das Beschäftigungsverhältnis (Die SV-Sichtweise)
Das Beschäftigungsverhältnis ist ein Begriff aus der Sozialversicherung. Es beschreibt die tatsächliche Aufnahme der Arbeit gegen Entgelt. Wenn ein Mitarbeiter direkt am ersten Tag krank wird und der Chef wegen der Wartezeit keinen Lohn zahlt, ist die sozialversicherungsrechtliche Lage speziell.
Das Informationsportal der Krankenkassen bringt es auf den Punkt: Ist der Arbeitnehmer schon bei Beschäftigungsbeginn krank und zahlt der Arbeitgeber in den ersten vier Wochen kein Arbeitsentgelt, beginnt die sozialversicherungsrechtliche Beschäftigung erst ab der fünften Woche.
Die praktische Bedeutung dieses Unterschieds
Was kompliziert klingt, lässt sich für die Praxis ganz einfach trennen:
- Arbeitsrechtlich: Der Vertrag ist voll aktiv. Der Mitarbeiter hat Nebenpflichten, muss die Krankheit unverzüglich melden, eine ärztliche Bescheinigung vorlegen und auch vereinbarte Kündigungsfristen oder die Probezeit laufen ganz normal ab dem ersten Tag.
- Sozialversicherungsrechtlich: Da im ersten Monat kein Lohn fließt, verschiebt sich die offizielle Anmeldung im DEÜV-Meldeverfahren für die Sozialversicherung oft auf den Tag, an dem entweder die Arbeit tatsächlich aufgenommen wird oder ab der 5. Woche die Entgeltfortzahlung einsetzt. Das ist extrem wichtig für die korrekte SV-Anmeldung und die Abwicklung des Krankengelds mit der Kasse.
Muss der Arbeitnehmer trotzdem eine AU vorlegen?
Ein klares und deutliches: Ja! Nur weil der Arbeitgeber in den ersten 28 Tagen kein Geld überweisen muss, darf der Mitarbeiter nicht einfach abtauchen. Er ist gesetzlich verpflichtet, seine Arbeitsunfähigkeit unverzüglich im Betrieb anzuzeigen und lückenlos nachzuweisen.
Die Krankenkassen wie die TK weisen ausdrücklich darauf hin, dass die gesetzliche Mitteilungs- und Nachweispflicht uneingeschränkt auch während der Wartezeit gilt. Schließlich muss der Arbeitgeber genau prüfen können, wann die vier Wochen vorbei sind und ab welchem Tag er eventuell in die Zahlungspflicht rutscht.
Was passiert konkret ab der 5. Woche?
Dauert die Krankheit länger als 28 Tage, greift ab dem 29. Tag die reguläre Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber für bis zu 6 Wochen (maximal 42 Kalendertage).
Wichtig für das Lohnbüro: Die sechs Wochen Deckelung werden nicht rückwirkend ab dem allerersten Krankheitstag berechnet. Der Sechs-Wochen-Zähler des Arbeitgebers startet jungfräulich neu ab dem ersten Tag der 5. Woche. Ein Mitarbeiter, der ab dem 01. April durchgehend bis Ende Mai krank ist, erhält somit erst vier Wochen Krankengeld von der Kasse und im Anschluss ab dem 29. April bis zum Ende der Krankheit vollen Lohn vom Arbeitgeber.
Sonderfall: Der Minijob
Geringfügig Beschäftigte sind im Arbeitsrecht vollkommen gleichgestellt. Auch Minijobber haben bei Krankheit einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass ihr Lohn weitergezahlt wird. Und auch für sie gilt exakt dieselbe vierwöchige Wartezeit ab dem Vertragsstart.
Aber Vorsicht – hier schnappt die Falle zu: Minijobber haben über ihren Minijob in der Regel keinen Anspruch auf Krankengeld von der gesetzlichen Krankenversicherung. Wer als Minijobber direkt in den ersten vier Wochen nach der Einstellung krank wird, steht im schlimmsten Fall für diesen Zeitraum komplett ohne Geld da: Der Chef muss wegen der Wartezeit noch nicht zahlen, und die Krankenkasse zahlt aus dem Minijob heraus kein Krankengeld.
Eure prüfungssichere HR-Zusammenfassung (im IONOS-Style)
- Krankheitsbeginn in den ersten 4 Wochen: Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber.
- Zahlung in der Wartezeit: Gesetzlich Krankenversicherte erhalten in dieser Zeit in der Regel Krankengeld direkt von ihrer Krankenkasse.
- Regelung ab der 5. Woche: Bleibt der Mitarbeiter länger krank, zahlt der Arbeitgeber ab dem 29. Tag für bis zu 6 Wochen den Lohn fort – es erfolgt keine rückwirkende Erstattung für den ersten Monat.
- Arbeitsverhältnis: Beginnt zwingend mit dem vertraglich vereinbarten Datum. Ab diesem Tag läuft die gesetzliche Wartezeit ab.
- Beschäftigungsverhältnis: Ist rein sozialversicherungsrechtlich zu bewerten. Bei einer Erkrankung direkt ab Tag eins ohne Lohnzahlung verschiebt sich der SV-Beginn im Meldeverfahren.
- Nachweispflicht: Der Mitarbeiter muss auch in den ersten vier Wochen eine lückenlose Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen.
- Minijob-Risiko: Auch hier gilt die Wartezeit. Da Minijobber oft kein Krankengeld erhalten, droht ihnen im ersten Monat bei Krankheit ein kompletter Verdienstausfall.
Lohn-Rocker-Fazit
Krankheit direkt beim Jobstart ist für beide Seiten extrem unglücklich, lässt sich aber rechtssicher meistern. Für Unternehmen gilt: Ruhe bewahren, die Fristen im Kalender exakt ab dem vertraglichen Startdatum berechnen und für die ersten 28 Tage die Entgeltfortzahlung im System stoppen. Weist den Mitarbeiter freundlich darauf hin, dass er sich sofort mit seiner Krankenkasse wegen des Krankgelds in Verbindung setzen muss. Wer hier sauber zwischen Arbeits- und Sozialversicherungsverhältnis trennt, schützt das Firmenkonto vor unberechtigten Zahlungen und meistert die SV-Meldungen völlig fehlerfrei!